Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 7

§ 7 – Erlaubnis

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder normal normal den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will normal normal normal arabic bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

Kurz erklärt

  • Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten oder diese vertreiben wollen, benötigen eine Erlaubnis.
  • Dies gilt für gewerbliche, selbständige Tätigkeiten sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
  • Die Erlaubnis umfasst auch die Herstellung, Bearbeitung und Wiedergewinnung von explosionsgefährlichen Stoffen.
  • Mit der Erlaubnis darf man auch diese Stoffe vertreiben und anderen überlassen.
  • Bei der Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen ist auch die Herstellung von pyrotechnischer Munition erlaubt.